Kündigungsbutton (§ 312k BGB) / Ratgeber
Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB, kurz erklärt
Wer online Abos, Mitgliedschaften oder andere Verträge mit Laufzeit verkauft, muss auch die Kündigung online ermöglichen: zwei Schaltflächen, eine Seite, keine Umwege. Hier steht, was das Gesetz verlangt, was der Bundesgerichtshof im Juli entschieden hat und worum es am 5. November geht.
Wen § 312k BGB betrifft
Die Pflicht trifft Unternehmer, die Verbrauchern über eine Webseite ermöglichen, einen Vertrag zu schließen, der auf ein Dauerschuldverhältnis gerichtet ist und den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet (§ 312k Abs. 1 Satz 1 BGB). Typisch sind Abos, Mitgliedschaften, Abo-Boxen, Software- und Streaming-Abos oder Hosting. Ein gewöhnlicher Einmalkauf ist kein Dauerschuldverhältnis.
Ausgenommen sind Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, sowie Webseiten und Verträge, die Finanzdienstleistungen betreffen (§ 312k Abs. 1 Satz 2 BGB).
Was Button, Bestätigungsseite und Bestätigung enthalten müssen
- Kündigungsschaltfläche: gut lesbar und mit nichts anderem beschriftet als „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (Abs. 2 Satz 2).
- Direkt weiter: Sie führt unmittelbar zu einer Bestätigungsseite (Abs. 2 Satz 3).
- Bestätigungsseite: Sie fordert den Kunden auf und ermöglicht ihm Angaben zur Art der Kündigung (bei außerordentlicher Kündigung zum Grund), zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, zum gewünschten Beendigungszeitpunkt und zur schnellen elektronischen Übermittlung der Bestätigung (Abs. 2 Satz 3 Nr. 1).
- Bestätigungsschaltfläche: gut lesbar und mit nichts anderem beschriftet als „jetzt kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2).
- Immer erreichbar: Schaltflächen und Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein (Abs. 2 Satz 4).
- Speichern: Der Kunde muss seine Erklärung mit Datum und Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger speichern können, erkennbar als über den Button abgegeben (Abs. 3).
- Bestätigung: Sie bestätigen sofort elektronisch in Textform, etwa per E-Mail, den Inhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs und den Beendigungszeitpunkt (Abs. 4).
Nennt der Kunde keinen Zeitpunkt, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 5). Fehlen Schaltflächen oder Bestätigungsseite, kann er jederzeit ohne Frist kündigen (Abs. 6).
Was das BGH-Urteil vom 16. Juli 2026 geändert hat
Im Verfahren I ZR 200/25 ging es um einen Fitnessstudio-Betreiber. Auf seiner Bestätigungsseite stand über dem Kündigungsformular der Hinweis, den Vertrag stattdessen beitragsfrei zu pausieren, mit einem eigenen Button „Vertrag im Selfservice pausieren“. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage insoweit abgewiesen (Urteil vom 18. September 2025, 20 UKl 1/25).
Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben: Die Gestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Darüber hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf sie nicht enthalten. Pausieren-Buttons, Halteangebote oder Werbung haben auf der Bestätigungsseite also nichts verloren.
Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.
Was am 5. November verhandelt wird
Am 5. November 2026 um 10 Uhr verhandelt der I. Zivilsenat des BGH zwei Verfahren zu derselben Frage: Verstößt es gegen § 312k BGB, wenn Kunden beim Kündigen ihre Login-Daten eingeben müssen?
I ZR 272/25: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen einen Anbieter von Internetdiensten wie Webhosting. Dessen Button „Vertragsbeendigung“ führte zu einer Anmeldung mit Kundennummer und Passwort; gekündigt wurde im geschützten Kundenbereich.
I ZR 275/25: Die Wettbewerbszentrale gegen einen Streamingdienst. Auf dessen Bestätigungsseite mussten Kunden E-Mail-Adresse oder Telefonnummer und ihr Passwort eingeben.
In beiden Fällen hat das Kammergericht den Klagen stattgegeben (5 UKl 10/25 und 5 U 6/25). Wie der BGH entscheidet und ob er sein Urteil schon am 5. November verkündet, ist offen. Wir aktualisieren diese Seite, sobald eine Entscheidung vorliegt.
Checkliste für Shop-Betreiber
- § 312k BGB gilt, wenn Verbraucher bei Ihnen online einen entgeltlichen Vertrag mit Laufzeit abschließen können.
- „Verträge hier kündigen“ steht gut sichtbar auf jeder Seite, etwa in der Fußzeile.
- Der Button führt direkt zur Bestätigungsseite, ohne FAQ oder Zwischenschritt.
- Die Bestätigungsseite fragt nur die fünf gesetzlichen Angaben ab: kein Pausieren, keine Halteangebote, keine Werbung.
- Der zweite Button heißt „jetzt kündigen“.
- Der Kunde kann einen Beleg mit Datum und Uhrzeit speichern, etwa als Seite oder PDF.
- Die Bestätigung geht sofort per E-Mail hinaus, mit Inhalt, Zugangszeitpunkt und Beendigungszeitpunkt.
- Login: bis zur BGH-Entscheidung offen. Ein Weg ohne Login stellt die Frage gar nicht erst.
- Testen Sie abgemeldet, auf dem Handy und mit Cache, Wartungsmodus und Cookie-Banner.
- Erfassen Sie eingehende Kündigungen und setzen Sie sie fristgerecht um.
Typische Fehler
- Eigene Beschriftungen statt der gesetzlichen. Im Fall vom 16. Juli hieß die Bestätigungsschaltfläche „Vertrag finden“; diesen Punkt hatte die Beklagte schon vor dem Oberlandesgericht anerkannt.
- Pausieren, Rabatte oder „Bleib doch“-Hinweise auf der Bestätigungsseite (BGH, I ZR 200/25).
- Der Button führt zu einer E-Mail-Adresse, einem Kontaktformular oder einer Hilfeseite statt zur Bestätigungsseite.
- Kündigen nur nach Login: Das Kammergericht hat das in beiden Fällen beanstandet, die Revision liegt beim BGH.
- Die Bestätigung fehlt oder nennt Datum und Uhrzeit des Zugangs oder den Beendigungszeitpunkt nicht.
- Die Seite ist technisch nicht erreichbar, weil Cache, Wartungsmodus oder ein Plugin-Konflikt sie blockieren.
Quellen
- § 312k BGB auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- BGH, Pressemitteilung Nr. 128/2026: Urteil vom 16. Juli 2026, I ZR 200/25
- BGH, Terminhinweis: Verhandlung am 5. November 2026, I ZR 272/25 und I ZR 275/25
Alle Quellen abgerufen am 31.10.2026.