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Blog / Kündigungsbutton (Deutschland)

BGH am 5. November: Darf ein Shop beim Kündigen einen Login verlangen?

Am Donnerstag, 5. November 2026, 10 Uhr, verhandelt der Bundesgerichtshof zwei Fälle zum Kündigungsbutton nach § 312k BGB. Die Frage: Darf ein Anbieter nach dem Klick auf den Button Login-Daten abfragen?

Worum es geht

Der BGH hat die beiden Verfahren in seiner Pressemitteilung Nr. 133/2026 beschrieben:

  • I ZR 272/25 (Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband): Nach dem Klick auf die Schaltfläche „Vertragsbeendigung“ in der Fußzeile mussten sich Kunden mit Kundennummer und Passwort anmelden, um die Kündigung im Kundenbereich fortzusetzen.
  • I ZR 275/25 (Klägerin: Wettbewerbszentrale): Ein Streamingdienst leitete vom Kündigungsbutton auf eine Bestätigungsseite. Dort mussten Nutzer E-Mail-Adresse oder Telefonnummer und ihr Passwort eingeben.

Wie die Vorinstanzen entschieden haben

Das Kammergericht hat beiden Klagen stattgegeben (Urteile vom 18. November 2025, 5 UKl 10/25, und vom 11. November 2025, 5 U 6/25; erste Instanz im ersten Verfahren: LG Berlin II, 27. November 2024, 97 O 81/23). Nach der Pressemitteilung des BGH sah das Kammergericht die Pflichten aus § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB als nicht erfüllt an: Die Schaltfläche führe nicht unmittelbar zu einer ständig verfügbaren Bestätigungsseite, wenn der Verbraucher zuerst Kundennummer und Passwort eingeben müsse.

Wie der BGH entscheidet, ist offen. Oft verkündet er das Urteil nicht am Verhandlungstag, sondern an einem späteren Termin.

Was schon feststeht

  • Wer online Verträge mit Laufzeit an Verbraucher verkauft, braucht einen Button „Verträge hier kündigen“ (oder ebenso eindeutig), ständig verfügbar und leicht zugänglich.
  • Er führt zu einer Bestätigungsseite mit den gesetzlichen Angaben und einem Button „jetzt kündigen“. Danach folgt sofort eine Bestätigung in Textform, etwa per E-Mail.
  • Seit dem BGH-Urteil vom 16. Juli 2026 (I ZR 200/25) gilt: Auf der Bestätigungsseite haben Hinweise wie „Vertrag lieber pausieren“ nichts verloren.

Was Sie jetzt prüfen können

  • Klicken Sie Ihren Kündigungsweg einmal abgemeldet durch, am besten auf dem Handy.
  • Verlangt der Weg nach dem Button ein Passwort oder einen Login? Genau darum geht es am 5. November.
  • Steht auf der Bestätigungsseite etwas anderes als die gesetzlichen Angaben und „jetzt kündigen“? Das ist seit Juli geklärt.
  • Kommt die Bestätigungs-E-Mail sofort an, mit Datum und Uhrzeit des Zugangs?

Ein Kündigungsweg ohne Login und ohne Halteangebote ist von der offenen Frage nicht betroffen. Wir aktualisieren diesen Beitrag und unseren Ratgeber, sobald der BGH entschieden hat.

Quellen