Widerrufsbutton: Seit 19. Juni 2026 Pflicht für EU-Onlineshops
Wer in der EU über eine Website oder App Verträge mit Verbrauchern schließt, muss seit dem 19. Juni 2026 eine Widerrufsfunktion anbieten. In Deutschland steht sie in § 356a BGB. Viele Shops haben sie noch nicht.
Was gilt
Die Richtlinie (EU) 2023/2673 hat Artikel 11a in die Verbraucherrechte-Richtlinie eingefügt. Für Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche muss der Unternehmer seit dem 19. Juni 2026 eine Widerrufsfunktion bereitstellen. Jeder Mitgliedstaat setzt das in eigenes Recht um; in Deutschland ist es § 356a BGB.
Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Was die Funktion können muss
- Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder eine gleichbedeutende eindeutige Formulierung, gut sichtbar und leicht erreichbar, während der ganzen Widerrufsfrist.
- Der Verbraucher gibt oder bestätigt seinen Namen, den Vertrag oder den Teil, den er widerruft, und wohin die Eingangsbestätigung gehen soll.
- Eine Bestätigungsschaltfläche „Widerruf bestätigen“ sendet die Erklärung ab.
- Der Unternehmer bestätigt den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, mit Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.
Wer die Erklärung vor Ablauf der Frist über die Funktion abschickt, hat rechtzeitig widerrufen.
Was Sie jetzt prüfen sollten
- Gibt es auf Ihren Shopseiten eine Funktion „Vertrag widerrufen“, auch für Gastbestellungen und ohne Login?
- Führt sie in zwei Schritten zur Bestätigung „Widerruf bestätigen“?
- Geht die Eingangsbestätigung sofort raus, mit Inhalt, Datum und Uhrzeit?