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Kündigungsbutton-Report November 2026: 142 Abo-Websites geprüft
Gut vier Jahre nach Einführung des Kündigungsbuttons (§ 312k BGB, seit 1. Juli 2022) haben wir am 4. November 2026 die Startseiten von 142 deutschen Anbietern mit Abos, Mitgliedschaften und Laufzeitverträgen geprüft. Ergebnis: Nur 21 zeigen die Formulierung aus dem Gesetz, 49 eine abweichende, und bei 72 fanden wir auf der Startseite keinen Kündigungslink.
Das Ergebnis
- 21 von 142 (15 %) zeigen auf der Startseite „Verträge hier kündigen“, also die Formulierung aus § 312k Abs. 2 BGB.
- 49 von 142 (35 %) zeigen eine andere Beschriftung, am häufigsten „Vertrag kündigen“ (25-mal) und „Abo kündigen“ (10-mal). Das Gesetz erlaubt neben „Verträge hier kündigen“ eine „entsprechende eindeutige Formulierung“; ob eine Variante genügt, ist eine Einzelfallfrage.
- 72 von 142 (51 %): Auf der Startseite fanden wir keinen Link und keine Schaltfläche zum Kündigen.
Acht weitere Websites ließen sich nicht prüfen (blockiert, leer oder per robots.txt ausgeschlossen).
Nach Branche
- Abo-Boxen (Kaffee, Lebensmittel, Tierfutter, Kontaktlinsen), 25 Websites: 3 Gesetzeswortlaut, 5 Variante, 17 kein Link gefunden.
- Zeitungen und Magazine, 22: 0 Gesetzeswortlaut, 10 Variante, 12 kein Link gefunden.
- Fitnessstudios, 22: 4 Gesetzeswortlaut, 12 Variante, 6 kein Link gefunden.
- Regionale Internet- und Telefonanbieter, 28: 8 Gesetzeswortlaut, 15 Variante, 5 kein Link gefunden.
- Online-Lernen, Sprach-Apps und Cloud, 24: 5 Gesetzeswortlaut, 1 Variante, 18 kein Link gefunden.
- Kino-Abos und Mobilität, 21: 1 Gesetzeswortlaut, 6 Variante, 14 kein Link gefunden.
Am weitesten sind Telekommunikationsanbieter und Fitnessstudios, die beide früh im Fokus von Verbraucherschützern und Gerichten standen. Am größten ist die Lücke bei kleineren Abo-Shops und digitalen Abos.
Methode und Grenzen
- Geprüft wurde nur die Startseite: Sie wird vollständig geladen und bis zur Fußzeile gescrollt; dann werden die Texte aller Links und Schaltflächen ausgewertet. Formulare werden nicht ausgefüllt.
- „Kein Link gefunden“ heißt nicht automatisch, dass ein Gesetzesverstoß vorliegt. Der Button kann an anderer Stelle stehen, etwa nur auf Unterseiten oder im Kundenkonto, und manche Angebote fallen nicht unter § 312k BGB. Das Gesetz verlangt aber, dass die Schaltfläche ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich ist; die Fußzeile jeder Seite ist der übliche Ort.
- Die Auswahl umfasst Anbieter mit öffentlich beworbenen Abos oder Laufzeitverträgen. Sie ist nicht repräsentativ für den gesamten Markt.
- Wir wiederholen die Prüfung wöchentlich mit denselben Websites und dokumentieren jede Seite mit einem Hash als Nachweis. Einzelne Anbieter nennen wir nicht.
Warum das gerade jetzt zählt
Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juli 2026 (I ZR 200/25) entschieden, dass auf der Bestätigungsseite keine Halteangebote stehen dürfen. Am 5. November 2026 hat er über Login-Abfragen nach dem Kündigungsbutton verhandelt (I ZR 272/25, I ZR 275/25); das Urteil steht noch aus. Beide Verfahren haben die Verbraucherzentrale Bundesverband und die Wettbewerbszentrale angestoßen.
So prüfen Sie Ihre eigene Website
- Öffnen Sie Ihre Startseite abgemeldet, am besten auf dem Handy, und scrollen Sie zur Fußzeile.
- Steht dort „Verträge hier kündigen“ oder ebenso eindeutig?
- Führt der Link ohne Login zu einer Bestätigungsseite mit den gesetzlichen Angaben und „jetzt kündigen“?
- Kommt sofort eine Bestätigung mit Datum und Uhrzeit, etwa per E-Mail?
Ob Sie den Button überhaupt brauchen, beantwortet unser kostenloser Check in einer Minute. Kein Rechtsrat; im Zweifel fragen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt.