Kündigungsbutton (§ 312k BGB) / Ratgeber
Kündigungsbutton für Ecwid: Anleitung nach § 312k BGB
Verkaufen Sie mit Ecwid laufende Verträge an Verbraucher in Deutschland? Diese Anleitung zeigt den öffentlichen Kündigungsweg nach § 312k BGB und die technische Umsetzung von Hand.
Wer braucht den Button?
§ 312k BGB betrifft Unternehmer, die Verbrauchern online entgeltliche Dauerschuldverhältnisse anbieten: etwa Mitgliedschaften, Software-Abos oder regelmäßig gelieferte Abo-Boxen. Entscheidend ist der Vertrag, nicht das Shopsystem. Ein gewöhnlicher Einmalkauf fällt nicht darunter. Ausgenommen sind insbesondere Finanzdienstleistungen und Verträge mit gesetzlich ausschließlich strengerer Kündigungsform als Textform.
Gesetz und aktueller BGH-Stand
Der gut lesbare Button „Verträge hier kündigen“ oder eine gleich eindeutige Formulierung führt unmittelbar zur Bestätigungsseite. Beide Schaltflächen und die Seite müssen ständig verfügbar, unmittelbar und leicht zugänglich sein. Dort müssen Kunden Kündigungsart, bei außerordentlicher Kündigung den Grund, identifizierende Angaben, den Vertrag, den gewünschten Beendigungszeitpunkt und eine Adresse für die schnelle elektronische Bestätigung angeben können. Der abschließende Button heißt „jetzt kündigen“ oder entsprechend eindeutig.
Nach dem Absenden muss die Erklärung mit Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger speicherbar sein. Bestätigen Sie sofort elektronisch in Textform, beispielsweise per E-Mail: Inhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs sowie den Beendigungszeitpunkt. Ohne Datumsangabe gilt im Zweifel der frühestmögliche Zeitpunkt. Ein fehlender gesetzlicher Kündigungsweg kann eine Kündigung ohne Frist ermöglichen.
Der BGH entschied am 16. Juli 2026 in I ZR 200/25: Auf die Bestätigungsseite gehören keine Halteangebote, Pausieren-Buttons oder zusätzlichen Werbeinhalte. Die Login-Verfahren I ZR 272/25 und I ZR 275/25 wurden am 5. November 2026 verhandelt; die Entscheidung steht noch aus. Planen Sie einen Weg ohne Passwortpflicht.
Ecwid: Umsetzung von Hand
- Unterscheiden Sie zuerst Instant Site und einen in eine andere Website eingebetteten Ecwid-Shop. Erstellen Sie eine öffentliche Formularseite auf Ihrer Host-Website oder einem eigenen HTTPS-Dienst. Die Beschreibung eines Ecwid-Produkts ist kein Formular-Backend. Ein Kündigungslink im angemeldeten Kundenkonto genügt für einen frei zugänglichen Weg nicht.
- Setzen Sie auf der Instant Site im Website-Editor einen sichtbaren Footer-Link direkt zur Formularadresse. Bei eingebetteten Shops bearbeiten Sie den globalen Footer im Host-CMS, etwa WordPress. Verlassen Sie sich nicht allein auf ein Skript innerhalb des Ecwid-Produktbrowsers: Auf Blog- und Informationsseiten ohne Store-Einbettung wird dieses möglicherweise gar nicht geladen.
- Bauen Sie die Verarbeitung im Backend der Host-Website oder im eigenen Dienst. Validieren und speichern Sie Erklärung und Eingangszeit dort; senden Sie sofort über einen Transaktionsmaildienst eine vollständige Kundenbestätigung und eine Händlernachricht. Die normalen Ecwid-Bestellbenachrichtigungen ersetzen diese Bestätigung nicht. Zeigen Sie anschließend einen speicherbaren Beleg an und verknüpfen Sie die Erklärung intern mit dem passenden Abo.
Vor Veröffentlichung testen
Schützen Sie die Verarbeitung gegen doppelte Übermittlung, ohne eine Anmeldung zu erzwingen. Zeigen Sie einen herunterladbaren oder druckbaren Beleg mit Erklärung und Eingangszeit; speichern Sie keine sensiblen Formulardaten in öffentlichen URLs. Prüfen Sie abgemeldet auf dem Handy den gesamten Weg und die Bestätigung im Postfach. Kontrollieren Sie nach Theme-Updates, ob der Footer-Link noch existiert. Deaktivieren Sie Retention-Popups auf der Bestätigungsseite und prüfen Sie Cache, Cookie-Banner und Wartungsmodus. Bearbeiten Sie die eingegangene Erklärung anschließend im tatsächlichen Abosystem; das Formular stoppt keine Abbuchungen von selbst.
Quellen
- § 312k BGB auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- BGH, Pressemitteilung Nr. 128/2026: Urteil vom 16. Juli 2026, I ZR 200/25
- BGH, Pressemitteilung Nr. 133/2026: Verhandlungstermin am 5. November 2026 in Sachen I ZR 272/25 und I ZR 275/25
Gesetz und Pressemitteilungen des BGH; Stand 6. November 2026. Kein Rechtsrat.