Kündigungsbutton (§ 312k BGB) / Ratgeber
Kündigungsbutton für Magento 2 (Adobe Commerce): Anleitung nach § 312k BGB
Verkaufen Sie mit Magento 2 (Adobe Commerce) laufende Verträge an Verbraucher in Deutschland? Diese Anleitung zeigt den öffentlichen Kündigungsweg nach § 312k BGB und die technische Umsetzung von Hand.
Wer braucht den Button?
§ 312k BGB betrifft Unternehmer, die Verbrauchern online entgeltliche Dauerschuldverhältnisse anbieten: etwa Mitgliedschaften, Software-Abos oder regelmäßig gelieferte Abo-Boxen. Entscheidend ist der Vertrag, nicht das Shopsystem. Ein gewöhnlicher Einmalkauf fällt nicht darunter. Ausgenommen sind insbesondere Finanzdienstleistungen und Verträge mit gesetzlich ausschließlich strengerer Kündigungsform als Textform.
Gesetz und aktueller BGH-Stand
Der gut lesbare Button „Verträge hier kündigen“ oder eine gleich eindeutige Formulierung führt unmittelbar zur Bestätigungsseite. Beide Schaltflächen und die Seite müssen ständig verfügbar, unmittelbar und leicht zugänglich sein. Dort müssen Kunden Kündigungsart, bei außerordentlicher Kündigung den Grund, identifizierende Angaben, den Vertrag, den gewünschten Beendigungszeitpunkt und eine Adresse für die schnelle elektronische Bestätigung angeben können. Der abschließende Button heißt „jetzt kündigen“ oder entsprechend eindeutig.
Nach dem Absenden muss die Erklärung mit Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger speicherbar sein. Bestätigen Sie sofort elektronisch in Textform, beispielsweise per E-Mail: Inhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs sowie den Beendigungszeitpunkt. Ohne Datumsangabe gilt im Zweifel der frühestmögliche Zeitpunkt. Ein fehlender gesetzlicher Kündigungsweg kann eine Kündigung ohne Frist ermöglichen.
Der BGH entschied am 16. Juli 2026 in I ZR 200/25: Auf die Bestätigungsseite gehören keine Halteangebote, Pausieren-Buttons oder zusätzlichen Werbeinhalte. Die Login-Verfahren I ZR 272/25 und I ZR 275/25 wurden am 5. November 2026 verhandelt; die Entscheidung steht noch aus. Planen Sie einen Weg ohne Passwortpflicht.
Magento 2 (Adobe Commerce): Umsetzung von Hand
- Legen Sie unter Inhalt > Seiten eine öffentliche CMS-Seite als Einstieg an und weisen Sie die richtigen Store Views zu. Entwickeln Sie für das Formular ein eigenes Modul mit Frontend-Route, Controller und schlichter Ausgabe. Eine CMS-Seite allein nimmt keine Kündigung entgegen; der POST-Controller muss auch für Gäste erreichbar sein.
- Verlinken Sie die Formularroute in einem CMS-Footerblock unter Inhalt > Blöcke oder ergänzen Sie über das Layout Ihres eigenen Themes die footer_links. Kontrollieren Sie die Zuordnung des Blocks zum Footer und die Store-View-URLs. Checkout und eigene Themes besitzen nicht immer diesen Block; ergänzen Sie dort einen separaten, gut sichtbaren Zugang.
- Speichern Sie Eingaben und UTC-Eingangszeit in einer eigenen Modultabelle. Verwenden Sie Magentos TransportBuilder und eigene E-Mail-Vorlagen für Kundenbestätigung und Händlernachricht; Vorlagen bearbeiten Sie unter Marketing > E-Mail-Vorlagen. Konfigurieren Sie Absender und Mailtransport je Store View und testen Sie eine Zustellung außerhalb des Admins.
Vor Veröffentlichung testen
Schützen Sie die Verarbeitung gegen doppelte Übermittlung, ohne eine Anmeldung zu erzwingen. Zeigen Sie einen herunterladbaren oder druckbaren Beleg mit Erklärung und Eingangszeit; speichern Sie keine sensiblen Formulardaten in öffentlichen URLs. Prüfen Sie abgemeldet auf dem Handy den gesamten Weg und die Bestätigung im Postfach. Kontrollieren Sie nach Theme-Updates, ob der Footer-Link noch existiert. Deaktivieren Sie Retention-Popups auf der Bestätigungsseite und prüfen Sie Cache, Cookie-Banner und Wartungsmodus. Bearbeiten Sie die eingegangene Erklärung anschließend im tatsächlichen Abosystem; das Formular stoppt keine Abbuchungen von selbst.
Quellen
- § 312k BGB auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- BGH, Pressemitteilung Nr. 128/2026: Urteil vom 16. Juli 2026, I ZR 200/25
- BGH, Pressemitteilung Nr. 133/2026: Verhandlungstermin am 5. November 2026 in Sachen I ZR 272/25 und I ZR 275/25
Gesetz und Pressemitteilungen des BGH; Stand 6. November 2026. Kein Rechtsrat.